30.09.2021 - 12 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsp...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Sitzung:
-
Sitzung des Stadtrates
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 30.09.2021
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend des jeweiligen Beschlussvorschlags beschieden.
- Der Bebauungsplan Nr. 99 „Saarbrücker Straße“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf
die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 des § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf
die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der
Bebauungsplan Nr. 99 „Saarbrücker Straße“ eingesehen werden kann. Mit der
Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.