Beschlussvorlage - 2022/056
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 91/1 „Krankenhausareal - 1. Änderung“ sowie Ermächtigung zur Vorbereitung der Planung und Offenlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen und Planung
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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24.03.2022
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Beschlussvorschlag
- Es wird gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91/1 „Krankenhausareal - 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Ferner soll in Anwendung des § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Der Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Verwaltung wird ermächtigt den Bebauungsplan Nr. 91/1 „Krankenhausareal - 1. Änderung“ vorzubereiten und die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt
Das Knappschaftskrankenhaus Sulzbach soll um einen Neubau für die Intensivpflege erweitert werden. Hierzu ist beabsichtigt, an das Bestandsgebäude in östlicher Richtung (in Richtung der Straße „An der Klinik“) einen Neubau mit Innenhof anzubauen. Gleichzeitig wird die bestehende Eingangshalle saniert. Zwischen dem Neubau und dem Bestandsgebäude soll eine neue Eingangshalle als Verbindung zwischen Alt- und Neubau entstehen.
Die neue Eingangshalle soll eingeschossig ausgeführt werden, während für den Neubau der Intensivpflege derzeit 4 Geschosse vorgesehen sind.
Es wird auf die Entwurfsplanung im Anhang verwiesen.
Da sich das Entrée des Krankenhauses ändern wird, ist es erforderlich, vorhandene Wegeführungen in den Außenanlagen umzuverlegen.
Die geplante Erweiterung ist auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht möglich (der Erweiterungsbau befindet sich derzeit teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen), daher ist eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich.
Die Änderung des Bebauungsplanes kann im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und es bei der Zielsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleibt (Sondergebiet Krankenhaus).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im Vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und parallel an der öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
