Beschlussvorlage - 2022/088
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung von Hundesteuermarken ab dem 01.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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19.05.2022
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Sachverhalt
Die Einführung von Hundesteuermarken bringt mehrere Gesichtspunkte und Sachverhalte mit sich, die überprüft und berücksichtigt werden müssen. Zur Beurteilung der Sachlage wurde Kontakt zu umliegenden Kommunen aufgenommen.
So hat z.B. eine Nachbargemeinde seit dem 01.01.2022 die Vergabe von Hundesteuermarken eingeführt und umgesetzt. Auf Anfrage bei der dortigen Kämmerei sind mehrere Tausend Euro an zusätzlichen Einnahmen zu verzeichnen, was sich in einer Mehranmeldung von ca. 70 Hunden im Monat Januar 2022 widerspiegelt. Die Einführung der Hundesteuermarken stößt in der Nachbargemeinde bisher auf recht gute Resonanz und soll die Steuergleichheit der Bürger/innen gewährleisten, sowie das unter Druck setzen und Aufdeckung von Hundehaltern mit deren nicht angemeldeten Tieren.
Weiterhin würde die Vergabe der Steuermarken dazu führen, eine genauere bzw. übersichtlichere Aktenlage der Hundehalter/innen darstellen, da jedes Tier durch eine individuelle, fortlaufende Nummer auf der Marke gekennzeichnet wird.
Dennoch bringt die Einführung von Hundesteuermarken auch Nachteile mit sich. So muss u.a. eine Umstrukturierung der noch aktuellen Aktenlage, dem EDV-Bereich durch Änderungen im DATEV-Programm, sowie die manuelle Versendung von Steuerbescheiden samt Hundesteuermarken erfolgen. Die Versendung der Steuerbescheide wurde in den letzten Jahren in einem automatisierten Prozess durch das Rechenzentrum der DATEV erledigt.
Es wurden bereits Angebote von verschiedenen Unternehmen eingeholt. Infolge dessen belaufen sich die Kosten für das Material, das Stanzen und Versenden der Steuermarken auf einmalig 550,00 € im Durchschnitt.
Ebenfalls ist nicht genau abzusehen, auf welche Höhe sich die verwaltungsinternen Lohnkosten belaufen für die Umsetzung der Einführung, Versendung und Kontrolle (durch OPB oder Steueramt) von Hundesteuermarken, da unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht.
Darüber hinaus ist die Änderung der noch aktuell gültigen Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2023 erforderlich.
Missbrauchsfälle können trotz der Einführung und Kontrolle von Steuermarken auftreten, wenn z.B. die Marke auf einen anderen Hund übergeht, der nicht angemeldet ist. Um solche Sachverhalte einzudämmen, wird empfohlen eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € zu erheben wenn die Hundesteuermarke verloren geht und der Verlust nicht glaubhaft dargestellt wird.
Es ist daher zu empfehlen, dass eine Abmeldung zur Hundesteuer generell nur durch die Rückgabe der Hundesteuermarke erfolgen kann, in Verbindung mit einem Nachweis durch den Tierarzt/die Tierärztin soweit das Tier verstorben ist. Sollte in diesem Fall keine entsprechende Bescheinigung oder Nachweis erbracht werden, wäre der Sachverhalt schlüssig vom Tierhalter/der Tierhalterin darzulegen.
In der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist gemäß der Ergänzung im § 9 Nr. 5 die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € für den Verlust und den Ersatz von Hundesteuermarken vorgesehen. Im § 9 der Satzung sind alle Neuerungen und Informationen hinsichtlich der Einführung von Hundesteuermarken hinterlegt. Weitere Änderungen der Satzung sind nicht erfolgt.
