Beschlussvorlage - 2022/096

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58/1 "Gegenüber der Klinik - 1. Änderung" im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt das Bebauungsplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58 "Gegenüber der Klinik" durchzuführen sowie einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragssteller zur Kostenübernahme des Verfahrens und zur Erstellung der Planunterlagen durch ein Fachbüro abzuschließen.

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 26.04.2022 wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58 "Gegenüber der Klinik" gestellt.

Ziel ist es, am Anwesen "An der Klinik 9" die bestehende Terrasse von einem Vollgeschoss auf 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss zu erweitern. Dies ist damit begründet, dass mehr Praxisflächen zur Ansiedlung eines Facharztes benötigt werden.

Die durch die Aufstockung entstehende Blockrandbebauung fügt sich in das Straßenbild ein. Negativeffekte können nicht festgestellt werden.

Aus diesem Grunde wird seitens der Verwaltung der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes auch positiv bewertet.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und es bei der Zielsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleibt (hier: Mischgebiet).

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im Vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und parallel an der öffentlichen Auslegung zu beteiligen.

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren trägt der Antragssteller.

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