Beschlussvorlage - 2022/120

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend des jeweiligen Beschlussvorschlags beschieden.
  2. Der Bebauungsplan Nr. 91/1 „Krankenhausareal - 1. Änderung“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen.
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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Sulzbach hat in seiner Sitzung am 24.03.2022 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, neugefasst durch Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I, S. 4147), die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91/1 „Krankenhausareal - 1. Änderung“ gemäß § 13 BauGB ohne Umweltbericht und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Öffentliche Auslegung wurde ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 BauGB) und fand in der Zeit vom 11.04.2022 bis 13.05.2022 statt.

Die Behörden, Stellen und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.04.2022 an der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt und über die Auslegung benachrichtigt (§ 4 Abs. 2 BauGB). 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der Grundzüge der Planung geführt hätten.

Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

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