Beschlussvorlage - 2022/144
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorgehensweise bei Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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07.07.2022
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Sachverhalt
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken hat die Verwaltung über das geänderte Erlaubnisverfahren bei der Genehmigung von Veranstaltungen informiert:
1. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird dem Veranstalter durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt. Sie beinhaltet u. a. die Bedingungen und Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung.
Für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen, Geschwindigkeitsreduzierungen usw.) ergeht zusätzlich eine Verkehrsrechtliche Anordnung –VRA- gemäß § 45 Abs. 1 StVO.
Betrifft die Verkehrsrechtliche Anordnung die Gemeindestraßen, ist für ihren Erlass die Stadt bzw. Gemeinde zuständig. Sind Bundes- oder Landesstraßen betroffen, ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken für die Anordnung zuständig.
Adressat der jeweiligen VRA ist dabei stets der zuständige Straßenbaulastträger, nicht der Veranstalter selbst. Für Gemeindestraßen sind dies die Gemeinden, bei Bundes- und Landesstraßen der Landesbetrieb für Straßenbau –LfS-.
2. Die Kosten der Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnungen –VRA- bzw. der notwendigen Kontrollen hat der Veranstalter zu tragen.
3. Die Umsetzung der VRA muss durch fachkundiges Personal erfolgen. Grundsätzlich bestehen daher folgende Alternativen, durch wen die verkehrsrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden könnten:
- Bauhof Gemeinde/Stadt
- Verkehrssicherungsfirma
- Fachkundige Person mit MVAS-Nachweis
Um eine einheitliche Regelung, die den Veranstaltern die Möglichkeit gibt, die anfallenden Kosten vorzeitig überblicken und abschätzen zu können, ist es sinnvoll, dass die Stadt für die vom städtischen Baubetriebshof durchgeführten Tätigkeiten eine Gebühr festlegt, die gegenüber dem Veranstalter erhoben wird.
Hierfür ist es erforderlich eine entsprechende Satzung zu erlassen, die die Kostentragungslast für die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung regelt.
Dadurch wird eine einheitliche Regelung geschaffen, die es den Veranstaltern erlaubt, sich bereits im Vorhinein über die anfallenden Kosten und das Prozedere zu informieren.
Somit können die Kosten für die Veranstalter, verglichen zur etwaigen Beauftragung externer Firmen, möglichst gering gehalten werden, sodass vor allem auch beispielsweise kleinere Vereine ohne viel Budget die Kostenlast für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen tragen können.
