Beschlussvorlage - 2022/183

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, dass das Projekt „gemeinsame Anschaffung einer Kehrmaschine mit der Stadt Friedrichsthal“ weiterverfolgt wird und entsprechend die Straßenreinigungssatzung der Stadt Sulzbach dahingehend geändert werden soll, dass einzelne Straßen und Plätze wieder in die Reinigungspflicht der Stadt rückübertragen werden sollen.

 

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Sachverhalt

Im Rahmen der IKZ gibt es Bestrebungen der Stadt Sulzbach zusammen mit der Stadt Friedrichsthal eine gemeinsame Kehrmaschine anzuschaffen.

Um die Kehrmaschine effektiv einsetzen zu können, gibt es daher Überlegungen seitens der Stadtverwaltung, einzelne Straßen und Plätze wieder in die Straßenreinigungspflicht der Stadt Sulzbach rück zu übertragen. Hierzu ist jedoch eine Änderung der Straßenreinigungssatzung notwendig. Bislang obliegt die Reinigungspflicht (mit Ausnahme des Winterdienstes) gemäß der Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke.

Bereits im Jahr 2015 gab es Überlegungen der Stadt Sulzbach, die Straßenreinigungssatzung dahingehend zu ändern. Hierzu wurde auch der Saarländische Städte- und Gemeindetag (SSGT) um eine entsprechende Stellungnahme gebeten. Eine Umsetzung im Jahr 2015/2016 erfolgte nicht, sodass nun eine erneute Prüfung - vor allem zu der Frage, ob auch nur einzelne Straßen und Plätze in die Reinigungspflicht der Stadt rückübertragen werden können -  vorgenommen wurde.

Nach erneuter rechtlicher Prüfung unter Hinzuziehung der Stellungnahme des SSGT aus 2015 ist die Stadtverwaltung zu folgendem Ergebnis gelangt:

Nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 HS 1 SaarlStrG können die Gemeinden die ihnen gem. § 53 Abs. 1 SaarlStrG obliegende Straßenreinigungspflicht durch Satzung „ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten auferlegen“. Dies gilt nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 HS 2 SaarlStrG allerdings nicht „für das Reinigen der Fahrbahn, wenn wegen der Verkehrsdichte Gefahr für Leib und Leben der Reinigenden zu befürchten ist“. Für diese „gefährlichen“ Straßen und Plätze besteht demnach sogar eine Reinigungspflicht der Gemeinde und damit auch eine Rückübertragungspflicht.

Gemäß einem Urteil des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 20.02.2007 – 13 K 3389/06) haben Städte und Gemeinden hinsichtlich der Frage, welche Straßen von ihnen und welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, ein weites Einschätzungsermessen. Es wird dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe für die jeweilige Festlegung sprechen oder wenn „die Erfüllung der Pflichten aus anderen Gründen mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb den Anliegern nicht zuzumuten ist“ (Nieders. OVG, Urteil vom 14.02.2007 – 12 KN 399/05).

Eine Straßenreinigungs- bzw. Rückübertragunspflicht auf die Gemeinde wurde nach der herrschenden Rechtsprechung z. Bsp. für verkehrswichtige innerörtliche (Erschließungs-) Straßen, Zufahrtsstraßen zu Schulen, Kasernen, Firmen etc., sowie Straßen mit stetigem Verkehrsfluss bejaht. Ebenso bejaht wurde der sachliche Rechtfertigungsgrund darin, wenn Straßen und Gehwege etwa wegen eines vergleichsweise starken Fußgängerverkehrs stärker als „normal“ verschmutzt werden und eine häufigere Reinigung den Anliegern nicht zumutbar ist bzw. von ihnen nicht geleistet werden kann.

Davon sind nach Ansicht der Stadtverwaltung einige Straßen und Plätze im Stadtgebiet betroffen. Diese müssten nach der herrschenden Rechtsprechung rück übertragen werden.

Welche Straßen und Plätze davon konkret betroffen sind, wird - bei positivem Beschluss – im Einzelnen noch einmal genau analysiert und entsprechend aufgelistet.

Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SaarlStrG könnten die dann von der Reinigungspflicht befreiten Anlieger mit entsprechenden Straßenreinigungsgebühren belastet werden. Hierzu wäre dann auch eine Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung notwendig.

In seiner Stellungnahme aus dem Jahre 2015 hat der SSGT sogar die Erhebung von entsprechenden Reinigungsgebühren empfohlen, damit die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 82 Abs. 2 KSVG) und der vorrangigen Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für die von der Stadt erbrachten Leistungen (§ 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG) beachtet werden.

Zur Umsetzung der Rückübertragung müsste somit die aktuelle Straßenreinigungssatzung der Stadt Sulzbach geändert und um die entsprechenden Gebührentatbestände und Gebührensätze geändert/ergänzt werden. Die Auflistung der Straßen und Plätze, welche rück zu übertragen sind, ist der Satzung beizufügen.

Um dann der Straßenreinigungspflicht effektiv nachkommen zu können, soll das gemeinsame Projekt mit der Stadt Friedrichsthal zur Anschaffung einer gemeinsamen Kehrmaschine weiterverfolgt werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Gesamtkosten Kehrmaschine: 200.000 € brutto für eine „normale“ Kehrmaschine und 300.00 € brutto für eine E-Kehrmaschine. Diese Kosten wären auf die beiden Städte aufzuteilen.

 

Eine detaillierte Berechnung zu den dadurch entstehenden Kosten und einer möglichen Höhe der dann zu erhebenden Straßenreinigungsgebühren erfolgt nach positiver Bescheidung dieses Grundsatzbeschlusses.

 

Die Stadt Friedrichsthal hat zwischenzeitlich auch eine Anfrage an das Innenministerium gestellt, ob die gemeinsame Anschaffung förderfähig ist. Die Rückmeldung des Innenministeriums steht noch aus.

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