Beschlussvorlage - 2022/252

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Vertreter des Gesellschafters wird beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen zur Neugestaltung der Gesellschaftsverträge mit dem Ziel der Bildung von Aufsichtsräten in den o.g. Gesellschaften zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Entwürfe zur Neufassung der Gesellschaftsverträge und die Abstimmung der Verträge mit dem Notariat. Weiterhin wird beschlossen den Beteiligungsausschuss aufzulösen, da dieser nur noch für die Holding zuständig wäre. Die bzgl. der Holding zu fassenden Beschlüsse werden künftig im Finanzausschuss vorberaten. Der Finanzausschuss wird in  Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten umbenannt.

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Sachverhalt

Gem. der Vorschrift des §114 Absatz 4 KSVG ist der Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung eines Unternehmens der privaten Rechtsform, an dem die Gemeinde beteiligt ist, an die Vorgaben des Stadtrates gebunden.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 15.09.2015 wurden die Aufsichtsräte in den betroffenen Gesellschaften abgeschafft. Somit wurden alle unternehmerischen Entscheidungen nach Vorberatung im Beteiligungsausschuss und Einholung der Stimmbindung des Gesellschaftervertreters im Stadtrat, in die Gesellschafterversammlung verlagert.

Es hat sich jedoch mittlerweile gezeigt, dass ein schnelles Reagieren auf veränderte Gegebenheiten durch das jetzige Verfahren nicht immer möglich ist. Kurze Entscheidungswege sind, auch im Hinblick auf die zurzeit schwierige wirtschaftliche und versorgungstechnische Gesamtlage, zu bevorzugen. Es sollen daher wieder bestimmte Entscheidungen in die Aufsichtsräte verlagert werden. Im Rahmen seiner Befugnisse trifft der Aufsichtsrat die entsprechenden Entscheidungen und spricht Empfehlungen für die vorbehaltenen Aufgaben der Gesellschafterversammlung aus. Somit muss lediglich noch die Stimmbindung des Gesellschaftervertreters in der Gesellschafterversammlung, für deren vorbehaltenen Aufgaben, im Stadtrat eingeholt werden.

Es ist beabsichtigt, die Aufsichtsräte mit 8 Mitgliedern zu besetzen. Hierdurch entstünden keine Mehrkosten, da im Gegenzug der Beteiligungsausschuss wegfällt.

 

 

 

 Ihnen sollen angehören:

  • Der Bürgermeister oder ein besonderer Vertreter im Sinne des § 114(1) KSVG als ständiges Mitglied
  • 7 Mitglieder des Stadtrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied als Aufsichtsratsvorsitzenden, sowie als stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.

 

Die Vergütung erfolgt entsprechend dem Sitzungsgeld des Stadtrates.

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats kann durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Enthält der Gesellschaftsvertag diese sogenannte Öffnungsklausel nicht, ist eine satzungsändernde Mehrheit gem. § 52 GmbH Gesetz erforderlich Bei der Ausgestaltung des fakultativen Aufsichtsrats bezüglich Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Größe und Aufgabenzuweisung sind die Gesellschafter weitgehend frei. Die Gesellschaftsverträge der betroffenen Gesellschaften müssen daher geändert werden.

Durch die Bildung der Aufsichtsräte wäre der Beteiligungsausschuss nur noch für die Angelegenheiten der Holding zuständig. Daher werden die für die Holding zu fassenden Beschlüsse in den Finanzausschuss verlagert. Dieser wird entsprechend umbenannt. Die Geschäftsordnung für den Stadtrat muss ebenfalls angepasst werden.

 

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