Beschlussvorlage - 2022/267
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Sulzbach/Saar
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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08.12.2022
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Sachverhalt
Die Stadt Sulzbach/Saar ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen, die aus der von ihr erbrachten Leistungen entstehen.
Die zurzeit geltende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der der Stadt Sulzbach/Saar sowie das dazugehörige Gebührenverzeichnis enthält Regelungen, die zum Teil nicht mehr aktuell sind und hinsichtlich der Neuregelung des §2b UstG abgeändert werden müssen.
Anpassung zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Sulzbach/Saar hinsichtlich der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG).
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage hat die Stadt Sulzbach/Saar von der gesetzlichen Option Gebrauch gemacht, das bisherige steuerliche Recht weiterzuführen. Weiterhin wird aktuell auf Bundesebene daran gearbeitet, eine Verlängerung dieser Option bis zum 31.12.2024 zu erwirken. Bis zur Verwirklichung dieses Prozesses würde diese Optierung von der Stadt Sulzbach/Saar in Anspruch genommen werden, wodurch die neue Besteuerungsregelung des § 2b UStG erst ab dem 01.01.2025 Anwendung finden würde.
In einer gesonderten Informationsvorlage wird über die allgemeinen und weiteren Berücksichtigungspunkte, Hinweise und verwaltungsspezifische Beispiele, die mit der Neuregelung des § 2b UStG einhergehen, aufgeklärt.
In Bezug auf die bisher bestehende Satzung über die Erhebung der Verwaltungsgebühren und dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis der Stadt Sulzbach/Saar erscheint es daher geboten, aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Transparenz gegenüber den Kostenschuldnern „§ 2 Höhe der Gebühren“ der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Sulzbach/Saar um den folgenden Absatz zu ergänzen:
„(4) Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen umsatzsteuerpflichtig zu versteuern sind, wird die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer den betroffenen Kostenschuldnern zusätzlich auferlegt.“
