Beschlussvorlage - 2023/312
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates;
Hier: Umbenennung des "Ausschusses für Finanzen und allgemeine Angelegenheiten" in den "Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten" und Anpassung der allgemeinen Zuständigkeit, sowie der dem Ausschuss übertragenen Aufgaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Beteiligt:
- Fachbereich II
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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09.02.2023
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Sachverhalt
In seiner Sitzung am 08.12.2022 hat der Stadtrat der Stadt Sulzbach beschlossen, den Beteiligungsausschuss aufzulösen und für die Belange der KDI GmbH und SGAmbH Aufsichtsräte zu gründen.
Folglich muss der „Ausschuss für Finanzen und allgemeine Angelegenheiten“, um weiterhin eine Beteiligung der städtischen Holding GmbH zu gewährleisten, in den „Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten“ umbenannt werden.
Die allgemeine Zuständigkeit des Ausschusses gem. § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird wie folgt ergänzt:
„Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten ist zuständig für alle finanziellen Angelegenheiten und für die Behandlung aller Angelegenheiten, die sachlich nicht einem anderen der in § 3 dieser Geschäftsordnung genannten Ausschüsse zugeordnet werden können.
Alle Maßnahmen, deren Finanzierung nicht gesichert ist, sind zunächst dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten zur Beratung zuzuweisen.
Weiterhin berät der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten für die städtischen Gesellschaften alle Angelegenheiten vor, die kraft Gesetz (GmbH-Gesetz, HGB, KSVG) und den Regelungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge den Gesellschafterversammlungen zur Beschlussfassung vorzulegen sind und spricht Empfehlungen an den Stadtrat zur Bindung des Vertreters der Stadt Sulzbach in den Gesellschafterversammlungen gem. § 114 KSVG aus“
Die Übertragung bestimmter Aufgaben gem. § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird wie folgt ergänzt:
„1. an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten: […]“
„1.7 Aufnahme von Darlehen für die Holding GmbH bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 €, soweit sie nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind
1.8 Abschluss von verpflichtenden Verträgen der Holding GmbH, deren Wert den zum Vollzug des Wirtschaftsplanes festgelegten Rahmen übersteigt bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 €, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Verwaltung“.
