Beschlussvorlage - 2023/345
Grunddaten
- Betreff:
-
Projekt Anschaffung einer Kehrmaschine - Entscheidung über das weitere Vorgehen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Recht und Revision
- Beteiligt:
- Fachbereich II
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
30.03.2023
|
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beschließt, das Projekt „gemeinsame Anschaffung einer Kehrmaschine mit der Stadt Friedrichsthal“ nicht mehr weiter zu verfolgen und entsprechend seinen Beschluss vom 29.09.2022 teilweise zurückzunehmen.
- Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung Sulzbach damit, die Kosten für die Anschaffung einer eigenen Kehrmaschine und alternativ die Kosten für die Beauftragung einer Drittfirma zu prüfen.
Sachverhalt
Wie bereits dem Rat in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr vom 02.02.2023 zur Kenntnis gebracht, hat die Stadt Friedrichsthal zwischenzeitlich mitgeteilt, dass diese das gemeinsame Projekt nicht weiterverfolgen möchte. Von Seiten der Stadt Friedrichsthal bestanden dahingehend Bedenken, dass die jeweils vorgesehene Nutzung durch die beiden Kommunen nicht in Einklang gebracht werden und somit die angestrebte effektive Steigerung der Sauberkeit im Ortsbild nicht erreicht werden kann.
Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte die Stadt Friedrichsthal nun mit, dass zwischenzeitlich das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf den Antrag der Stadt Friedrichsthal vom 16.08.2022 eine Unterstützung der IKZ im „Projekt Kehrmaschine“ abgelehnt habe. Darüber hinaus hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal in seiner Haushaltssitzung vom 15.02.2023 beschlossen, dass die Investition in eine (eigene) Kehrmaschine gänzlich entfallen soll. Das Schreiben der Stadt Friedrichstahl vom 21.02.2023 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Aus diesem Grund ist eine Weiterverfolgung des Projektes „gemeinsame Anschaffung einer Kehrmaschine mit der Stadt Friedrichsthal“ nicht mehr realisierbar. Der Beschluss vom 29.09.2022 ist daher in Bezug auf diesen Teil von Seiten des Stadtrates Sulzbach zurückzunehmen.
Wie bereits in der Sitzung des Stadtrates am 29.09.2022 mitgeteilt, ist die Stadtverwaltung nach rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass für bestimmte Straßen und Plätze im Stadtgebiet aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 53 Abs. 3 Nr. 2 HS 2 SaarlStrG eine Reinigungspflicht der Stadt und damit eine Rückübertragungspflicht besteht, zu deren Umsetzung die Straßenreinigungssatzung der Stadt Sulzbach geändert werden muss (wie bereits in der Sitzung des Stadtrates vom 29.09.2022 beschlossen).
Um bei Änderung der Straßenreinigungssatzung der Straßenreinigungspflicht effektiv nachkommen zu können, muss seitens der Stadtverwaltung daher nun die Anschaffung einer eigenen Kehrmaschine geprüft werden.
Alternativ soll durch die Stadtverwaltung geprüft werden, welche Kosten durch die Beauftragung einer Drittfirma mit der Ausführung der Straßenreinigungsarbeiten entstehen würden.
Finanz. Auswirkung
Zur Anschaffung einer gemeinsamen Kehrmaschine mit der Stadt Friedrichstal wurden im Investitionsprogramm 2023 bei 57300400/48590/782300 110.000 € bereitgestellt.
Davon werden 55.000 € von 57300400/48590/782300 (Kehrmaschine) nach 12200101/71200/782600 (Drehleiter) übertragen.
Die übrigen 55.000 € müssen für die Weiterverfolgung des Projektes Kehrmaschine gebunden werden.
Erste Ermittlungen im Sommer 2022 ergaben folgende Gesamtkosten für die Anschaffung einer Kehrmaschine: 200.000 € brutto für eine „normale“ Kehrmaschine und 300.00 € brutto für eine E-Kehrmaschine.
Aktuelle Angebote für Kehrmaschinen und Angebote von Drittfirmen werden nach positiver Bescheidung dieses Beschlusses durch die Stadtverwaltung eingeholt und nach entsprechender Prüfung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme und Entscheidung vorgelegt.
Zur Anschaffung einer eigenen Kehrmaschine wird jedoch eine Nachfinanzierung in 2024 notwendig sein.
