Beschlussvorlage - 2023/507
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalwahlen 2024 - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
28.09.2023
|
Sachverhalt
Zur Durchführung der am 09. Juni 2024 stattfindenden Kommunalwahlen ist entsprechend den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes das Wahlgebiet der Stadt Sulzbach/Saar in Wahlbereiche einzuteilen.
In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Stadtrates zur Einteilung in Wahlbereiche zur Kommunalwahl 2019 vom 30.08.2018 verwiesen:
Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hatte in 2018 die Kommunen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008 aufmerksam gemacht, das sich eingehend mit der Frage der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit von Wahlbewerbern im Zusammenhang mit der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche befasst. Zwar bezog sich dieses Urteil auf die mit dem saarländischen Kommunalwahlrecht nicht unbedingt vergleichbaren Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in Sachsen-Anhalt, doch war die Entscheidung, zu der das Gericht auch Kriterien entwickelt hat, nach Ansicht des SSGT auch im Saarland für die Bildung von Wahlbereichen von Bedeutung, sollte es zu Wahlanfechtungen kommen.
Im Saarland erfolgt die Einteilung der Wahlgebiete gemäß §§ 4, 60, 69 KWG (Kommunalwahlgesetz). Danach ist bei Gemeinderatswahlen das Wahlgebiet die gesamte Gemeinde. Für das Wahlgebiet insgesamt wird eine Gebietsliste aufgestellt. Für die Gemeinderatswahl wird nach § 4 Absatz 2 KWG das Wahlgebiet vom Gemeinderat/Stadtrat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen. Das Kommunalwahlgesetz enthält – auch nach Änderungen in 2023 - keine Regelung über die Größe der Wahlbereiche.
Nach der vom SSGT aufgezeigten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1/08 müssen die Wahlbereiche ihrem Zuschnitt nach annähernd gleich groß ausgestaltet werden. Legitime Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche können sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben. Ein unterschiedlicher Zuschnitt der Wahlbereiche kann nicht nur wegen unterschiedlicher Anteile der Wahlberechtigten an der Einwohnerzahl, sondern auch zur Erhöhung der Wahlbereitschaft gerechtfertigt sein, wenn etwa im ländlichen Bereich auf gewachsene Ortsstrukturen und eine damit einhergehende Identifizierung Rücksicht genommen werden soll. Andererseits kann sich eine enge Zusammengehörigkeit zwischen Wahlbewerber und Wählerschaft, die durch das Bilden kleiner Wahlbereiche Ausdruck finden soll, sowohl für den Erfolgswert der Stimme als auch für die Chancengleichheit des Wahlbewerbers nachteilig auswirken.
Die oben geschilderte Problematik trifft im Saarland nicht auf die Kandidaten der Gebietsliste zu, da die Gebietsliste das gesamte Wahlgebiet umfasst und somit die Einteilung der Wahlbereiche hier nicht maßgeblich ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Entscheidungsträger, demnach also der Stadtrat, die tragenden Erwägungen für den Zuschnitt der Wahlbereiche zu erläutern und bei Abweichung vom Gebot annähernd gleich großer Wahleinheiten die Gründe zu gewichten sowie transparent und nachvollziehbar für die betroffenen Wahlbürger, aber auch für die später zur Kontrolle angerufenen Gerichte darzulegen.
Der Stadtrat war in seinem o.a. Beschluss in 2018 mehrheitlich von dem Grundsatz der annähernd gleich großen Wahlbereiche abgewichen und hatte dies dahingehend mit den in der Verwaltungsvorlage aufgezeigten Ausnahmemöglichkeiten begründet.
Nach damaliger Auffassung sollte bei der Wahlbereichseinteilung den gewachsenen Ortsstrukturen und der damit entstandenen Ortsverbundenheit der Wähler Rechnung getragen werden und es zu keiner stadtteilübergreifenden Wahlbereichseinteilung kommen. Die räumliche Untergliederung stärkt die persönliche Beziehung zwischen den Wahlberechtigten einerseits und den Kandidatinnen und Kandidaten andererseits und trägt damit insbesondere auch zu einer Stärkung der Wahlbereitschaft bei bzw. beugt einer Reduzierung der Wahlbeteiligung vor. In der saarländischen Sitzverteilungsberechnung ist erfahrungsgemäß vor allem die Motivierung der Wahlberechtigten ein bedeutender Faktor, und eher weniger die voneinander abweichenden Einwohnerzahlen der Wahlbereiche.
Durch die bisherige, an den gewachsenen Ortsstrukturen orientierte Abgrenzung der Wahlbereiche, verlaufen alle Grenzen so, dass kein Stadtbezirk über mehrere Gemeindewahlbereiche hinausreicht.
Das Wahlgebiet der Stadt Sulzbach wurde zu den Kommunalwahlen in 2019, wie bei den vorherigen Kommunalwahlen, demnach in vier Wahlbereiche, entsprechend den Grenzen der Stadtteile, in Sulzbach (I), Altenwald/Schnappach (II), Hühnerfeld/Brefeld (III) und Neuweiler (IV) eingeteilt. Auch aus Sicht der Verwaltung hat sich diese Wahlbereichseinteilung bewährt.
Gem. § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) hat der Stadtrat einen Beschluss zur Einteilung der Wahlbereiche zu fassen. Sollte von der bisherigen Einteilung der Wahlbereiche abgewichen werden, ist die Verwaltung mit einer Neueinteilung der Wahlbereiche zu beauftragen.
