Beschlussvorlage - 2024/589

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Stadt Sulzbach/Saar, werden wie bisher keine Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen erhoben.

 

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Sachverhalt

Wie vielfach der Presse zu entnehmen war haben sich zum 01.01.2024 die Mehrwertsteuer-Sätze in der Gastronomie geändert, was zu einem erheblichen weiteren Rückgang der gastronomischen Betriebe führen dürfte. Diesbezüglich hatte Sulzbach bereits über Jahrzehnte einen massiven Rückgang im gastronomischen Sektor zu beklagen gehabt, sodass diese Entscheidung auf Bundesebene den Druck noch einmal erhöhen dürfte. Auch die Einzelhandelslandschaft in unserer Stadt steht vor massiven Herausforderungen, was sich in Änderung des Konsumverhaltens z.B. von Präsenz- auf den Onlinehandel oder Abwanderung von Kaufkraft zeigt. Die Stadt steuert seit Jahren bereits gegen, z.B. durch die Sanierung und Aufwertung der Innenstadt (Sanierung und Umbau Sulzbachtalstraße, Schaffung von Parkplätzen und massive Aufwertung des Bereichs hinter dem Rathaus, Ludwig-Harig-Forum, etc.) und die Gewerbetreibenden ergriffen auch eigenständige Maßnahmen, um ihre Existenz zu sichern, wie beispielsweise die Gründung der Interessengemeinschaft Sulzbacher Unternehmer e.V. oder auch die aktuelle Initiative zur Durchführung einer Ausbildungsmesse in Zusammenarbeit mit der Stadt.

Dazu gehören regelmäßige Treffen und Abstimmungstermine der Interessenvertretungen mit Herrn Bürgermeister Adam.

 

Da sich jedoch aktuell der Druck weiter durch die überregionalen Entscheidungen erhöht, stand und steht die Frage im Raum, wie in dieser Situation weiter geholfen werden könnte und dabei die Attraktivität der Innenstadt und der Stadtteile erhöht werden könnte. Dabei spielt Frequenz und gewollte Nutzung unter dem Aspekt einer Belebung eine wichtige Rolle. Dazu zählt insbesondere die Gastronomie und deren Attraktivität zu erhalten. Ein Faktor dazu kann auch eine Außenbestuhlung sein, die für die gewünschte Frequenz und Leben am Standort sorgt.

 

Leider sind die sonstigen kommunalen Möglichkeiten einer „Wirtschaftsförderung“ sehr beschränkt, was spätestens durch die Positionierung der Aufsicht im Rahmen der Corona-Pandemie in einer anderen Kommune, allerdings mit Signalwirkung für alle Kommunen, deutlich wurde, dass „Wirtschaftsförderung“ zu allererst Bundes-, aber auch Landessache ist und die Aufsicht „Fehlallokationen“ durch Maßnahmen auf kommunaler Ebene kritisch sieht.

 

Allerdings können durch kommunale Maßnahmen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, eine solche Wirkung erzielt werden.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 Saarländisches Straßengesetz (SaarlStrG) können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Es handelt sich folglich um eine „Kann-Vorschrift“, bei der im Einzelfall verfahren werden kann, jedoch nicht verfahren werden muss. Somit müssen Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen nicht erhoben werden. Bisherige Übung war, diese nicht zu erheben. Etwaige Erhebungen für Gebühren aufgrund anderer Vorschriften sind nicht zulässig, da der Erlass für Sondernutzungsgebühren in § 18 Abs. 3 SaarlStrG explizit geregelt ist. Für eine Außenbestuhlung bei der Gastronomie, Warenschütten vor Einzelhandelbetrieben, sowie Kundenfänger in Form von Wimpel oder Aufstellwerbetafeln sollen weiterhin keine Gebühren erhoben werden. Anträge auf Sondernutzung bleiben weiterhin notwendig, damit alle verkehrsrechtlichen Bestimmungen einer Sondernutzung eingehalten werden.

Ziel ist die Unterstützung der lokalen Wirtschaft. Daher schlägt die Stadtverwaltung vor, im Rahmen einer Sondernutzung weiterhin keine Gebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen zu erheben. Die Maßnahme soll dazu beitragen, die finanzielle Belastung der örtlichen Einzelhändler zu reduzieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

 

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