Beschlussvorlage - 2024/644

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die beigefügte Satzung für einen Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar wird beschlossen.

2. Der Wahltag für die Wahl des Integrationsbeirates der Stadt Sulzbach/Saar wird auf den 29. September 2024 festgesetzt.

3.  Über die Benennung einer/eines Integrationsbeauftragten wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Durch E-Mail vom 14.11.2023 wurden alle saarländischen Kommunen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport darüber informiert, dass in der Landtagssitzung vom 15.11.2023 eine Änderung des § 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in erster Lesung zur Behandlung stand. Der zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Gesetzesentwurf wurde nach der Sitzung des Innenausschusses vom 05.12.2023 nochmals in entscheidenden Punkten geändert und so auch in der Landtagssitzung am 13.12.2023 beschlossen. Am 21. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119 – s. Anlage) wurde das Gesetz zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) verkündet, welches § 50 KSVG – Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte – neu gefasst hat.

 

Die Neuregelung des § 50 KSVG beinhaltet insbesondere folgende Änderungen:

 Für Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 % wird im Gesetz ein Vorrang der Wahl eines Integrationsbeirats gegenüber der Benennung einer oder eines Integrationsbeauftragten festgelegt. Nur wenn die Bildung eines Integrationsbeirats nach § 50 Absatz 3 KSVG nicht zustande kommt (beispielsweise weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden), entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll alternativ eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

 Gemeinden mit einem niedrigeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten zur Verbesserung der Integration Gebrauch machen, und zwar einzeln oder nebeneinander, hier gilt das Rangverhältnis nicht.

 Auch Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 % können neben dem Integrationsbeirat eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten benennen.

 Die Integrationsbeiräte werden durch die Gesetzesänderung gestärkt, indem künftig nicht nur Ausländerinnen und Ausländer, sondern auch Eingebürgerte, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und diejenigen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, zum Kreis der Wahlberechtigten und Wählbaren gehören. So können beispielsweise Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits im Integrationsbeirat engagiert haben, dieses Engagement auch nach ihrer Einbürgerung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Integrationsbeirat oder als Integrationsbeauftragte oder Integrationsbeauftragter fortsetzen und dadurch eigene, persönliche Erfahrungen in die Tätigkeit einbringen.

 Die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats bleibt weitgehend unverändert; sie wurde lediglich um den Verweis auf § 51 Absatz 4 KSVG (Erstattung von Betreuungskosten für ehrenamtlich Tätige) ergänzt, der im Jahr 2020 neu im KSVG aufgenommen wurde.

 Die Beteiligungsrechte des Integrationsbeirats gelten auch für Integrationsbeauftragte.

 Das Änderungsgesetz wurde außerdem um eine Übergangsregelung ergänzt, welche den Gemeinden eine gewisse Übergangszeit zur Anpassung an die neue Rechtslage einräumt. In diesem Zusammenhang kann die Amtszeit der aktuellen Integrationsbeiräte einmalig um bis zu vier Monate verlängert werden; es empfiehlt sich, dies vorab mit den Mitgliedern der bestehenden Integrationsbeiräte abzustimmen.

 Eine gleichzeitige Durchführung der Integrationsbeiratswahlen mit den Europa- und Kommunalwahlen ist nicht zulässig.

 

1. Neufassung der Satzung für einen Integrationsbeirat

Im Wesentlichen ergeben sich aus den genannten Punkten für die Stadt Sulzbach/Saar folgende Auswirkungen:

 Grundsätzliche Verpflichtung zur Wahl eines Integrationsbeirates, da der Ausländeranteil in Sulzbach bei mehr als 10% liegt (aktuell ca. 17%).

 Der Kreis der Wahlberechtigten wird ausgeweitet.

 Der neue Kreis der Wahlberechtigten kann nur auf Antrag an der Wahl teilnehmen

 

Bestehende Satzungen sind aus diesen Gründen zeitnah an die geänderte Rechtslage anzupassen. Kommunen mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 %, die bislang nicht über eine solche Satzung verfügen, haben innerhalb eines Jahres eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzes geregelt.

 

Die Änderungen im Vergleich zur aktuellen Satzung sind in der angefügten Synopse dargestellt. Der Entwurf der Neufassung einer Satzung ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

2. Festsetzung des Wahltages für den Integrationsbeirat

Gemäß § 2 Abs. 2 der Neufassung der Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar wird der Wahltag durch Beschluss des Stadtrates bestimmt.

 

Die Verwaltung schlägt als Termin für den Wahltag des Integrationsbeirates in Sulzbach den 29. September 2024 vor. An diesem Tag soll auch die Wahl des Integrationsbeirates der Stadt Saarbrücken stattfinden. Die Zusammenlegung des Termins in mehreren Kommunen wird auch vom saarländischen Integrationsbeirat begrüßt.

 

Sollte der Stadtrat den Beschlussvorschlägen der Verwaltung folgen, könnte die Wahl des Integrationsbeirates am 29.09.2024 nach den neuen rechtlichen Grundlagen erfolgen.

 

3.  Benennung einer/eines Integrationsbeauftragten

Für Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 % wird im Gesetz ein Vorrang der Wahl eines Integrationsbeirats gegenüber der Benennung einer oder eines Integrationsbeauftragten festgelegt. Nur wenn die Bildung eines Integrationsbeirats nach § 50 Absatz 3 KSVG nicht zustande kommt (z.B. weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden), entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll alternativ eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

Sulzbach hat aktuell einen Ausländeranteil von ca. 17%, so dass lt. Gesetz der Vorrang der Wahl eines Integrationsbeirats gegenüber der Benennung besteht.

Für Kommunen, mit einem Ausländeranteil von mehr als 10 %, gilt aber auch, dass neben dem Integrationsbeirat eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragter benannt werden kann.

 

Es wird um Entscheidung gebeten, ob neben der Wahl eines Integrationsbeirates ein/e Integrationsbeauftragter/Integrationsbeauftragte benannt werden soll.

 

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Finanz. Auswirkung

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl können die Mittel u.a. für die Auszahlung von Erfrischungsgeldern, die Zurverfügungstellung von Wahlunterlagen und auch die Zahlung von Portokosten für die Briefwahl (ca. 400,- Euro) im Haushalt 2024 über KKK 12100200 (Wahlen und sonstige Abstimmungen) bereitgestellt werden.

Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Integrationsbeirates können über KKK  11010400/50100000 (Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige im Ausländerbeirat) bereitgestellt werden.

 

Die Finanzierung einer/eines Integrationsbeauftragten erfolgt über KKK 11010100/50100000.

 

 

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