Beschlussvorlage - 2024/766
Grunddaten
- Betreff:
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Unterbringung von Geflüchteten und Obdachlosen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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26.09.2024
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Sachverhalt
Das Saarland ist nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, anteilig die im Bundesgebiet um Asyl suchenden oder unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen aufzunehmen. Die Aufnahmequote (§ 45 „Aufnahmequote" AsylVfG) richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel".
Zuständig für die Entscheidung über Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden und hat die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen umzusetzen. Um die finanziellen Belastungen für die Versorgung der Asylbewerber gleichmäßig zu verteilen, werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Deutschland proportional zur jeweiligen Einwohnerzahl zunächst auf die Bundesländer und anschließend auf die Kommunen verteilt.
Asylsuchende Menschen werden nach ihrer Ankunft im Saarland zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung der Landesaufnahmestelle in Lebach aufgenommen, wo sie etwa 6 bis 8 Wochen verbleiben. In diesem Zeitraum erfolgt die Verteilung auf die Landkreise. Anschließend übernehmen die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken die weitere Verteilung auf die jeweiligen Kommunen.
Gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) sind die Gemeinden verpflichtet, vom Land zugewiesene Asylsuchende und Flüchtlinge aufzunehmen. Die Verteilung orientiert sich dabei an der Einwohnerzahl der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften.
Der Regionalverband Saarbrücken unterhält, keine eigene Aufnahmeeinrichtung. Aus diesem Grund erfolgt die sofortige Weiterverteilung der Asylsuchenden und Flüchtlinge direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung in Lebach an die Kommunen. Sollte es zu Problemen bei der Aufnahme in den Kommunen kommen, droht eine Zwangszuweisung. Das bedeutet, dass die Flüchtlinge per Bus in die betreffenden Kommunen gebracht werden und dort eine Unterbringung sichergestellt werden muss.
Eine Verweigerung der Aufnahme ist gesetzlich nicht zugelassen und somit nicht möglich. Aus diesem Grund muss sich der Rat dringend mit der Frage der Unterbringung befassen, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die Zwangszuweisungen zu vermeiden.
Auf dieser Grundlage ist die Stadt Sulzbach/Saar für die Aufnahme der vom Land zugewiesenen Flüchtlinge zuständig.
Der Stadtrat der vorherigen Wahlperiode wurde von der Verwaltung permanent über die Unterbringungssituation unterrichtet. Da dies eine der schwierigsten Fragen im Spannungsfeld zwischen Flüchtlingszustrom auf der einen Seite, aber auch Knappheit des Miet-Wohnraumes, Entwicklung der Preise am Wohnungsmarkt, etc. auf der anderen Seite, aber auch bezüglich der Wahrnehmung in Politik und Bevölkerung ist, soll diese Frage mit dem neu im Amt befindlichen Rat unmittelbar angegangen werden.
Letztmalig am 19.03.2024 wurde diese schwierige Frage mit Darstellung der aktuellen Situation, aber auch Ausblick auf die mögliche Entwicklung der Folgejahre mit dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und allgemeine Angelegenheiten beraten. Es wurde unter anderem besprochen, welche Optionen möglich sind, um zu versuchen, die Wohnraumversorgung für obdachlose und geflüchtete Menschen sicherzustellen. Die Ausschussmitglieder erhielten auch eine umfassende Übersicht über alle möglichen Unterbringungsarten. Wegen der anstehenden Kommunalwahlen und der damit zusammenhängenden möglichen Wechsel im Stadtrat wurde dahingehend beraten, dass von der Stadtverwaltung eine umfassende Analyse aller Unterbringungsarten in der Stadt in Betracht gezogen werden sollen, einschließlich der Unterbringung in Wohncontainern, und diese gegenüber dem neuen Rat darzustellen sind. Mit der in der Anlage beiliegenden Ausarbeitung erfüllt die Stadtverwaltung diese Vorberatung mit dem ehemaligen Stadtrat, indem zur aktuellen Lage und den Unterbringungsmöglichkeiten Stellung genommen wird. Der Rat muss dann über das weitere Vorgehen beraten und beschließen.
