Beschlussvorlage - 2024/783
Grunddaten
- Betreff:
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RAG AG – Grubenwasserflutung im Saarland, betrifft Widerspruch gegen den Abschlussbetriebsplan des Oberbergamtes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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26.09.2024
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Sachverhalt
Der von dem RAG-Konzern beantragte Grubenwasseranstieg auf minus 320 Meter ist vom Oberbergamt des Saarlandes offiziell genehmigt.
Ein diesbezüglicher Planfeststellungsbeschluss, sowie ein Abschlussbetriebsplan wurden erlassen.
In Planfeststellungsbeschluss werden Vorgaben zu Naturschutz, Landschaftspflege, Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Ausgasungen und Überwachung getroffen.
Im Abschlussbetriebsplan werden bergrechtliche Fragen und die möglichen Auswirkungen des geplanten Anstiegs des Grubenwassers im Hinblick auf Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Naturgasaustritte, Tagesbrüche, Versumpfungen usw. geregelt.
In seiner Sitzung vom 22.09.2021 wurde der Stadtrat bereits mit dieser Thematik befasst. Der Stadtrat hat sich zu diesem Zeitpunkt gegen die Erhebung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, sowie den Abschlussbetriebsplan ausgesprochen, jedoch wurde fristgerecht Widerspruch gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans unter Tage beim zuständigen Oberbergamt des Saarlandes erhoben.
Mit Schreiben vom 13.08.2024 wurde die Stadt Sulzbach vom Oberbergamt des Saarlandes um Stellungnahme bis zum 15.10.2024 dazu gebeten, ob die Stadt Sulzbach an ihrem Widerspruch gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans festhalten möchte. Sollte sich die Stadt Sulzbach bis zu diesem Zeitpunkt nicht äußern, wird das zuständige Oberbergamt über den Widerspruch anhand der Aktenlage entscheiden.
Das Oberbergamt hat weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich in seiner Entscheidung hinsichtlich der Begründung u.a. an den bereits zu dieser Sache ergangenen Entscheidungsgründen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21), sowie dem aktuell ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 04.07.2024, Az.: 10 B 31.23) orientieren und dementsprechend mit allergrößter Wahrscheinlichkeit den Widerspruch zurückweisen wird.
Entsprechend wurden die in dem Schreiben des Oberbergamtes genannten Urteile geprüft (OVG des Saarlandes Az. 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21; sowie des BVerwG vom 04.07.2024, Az.: 10 B 31.23).
Nach Prüfung der Angelegenheit durch die zuständige Fachabteilung, sowie die Abteilung Recht und Revision wird seitens der Stadtverwaltung empfohlen, den Widerspruch zurückzunehmen.
Alle bislang gerügten Punkte der klagenden Gemeinden und Städte wurden in den Urteilen aufgegriffen und entsprechend gerichtlich geprüft und abweisend beschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vollumfänglich bestätigt.
Aufgrund des aktuell ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass sich die Rechtsprechung auch der Saarländischen Widerspruchsbehörden und Gerichte entsprechend positionieren wird. Eine Änderung der Rechtsprechung wird aufgrund der Aktualität dieses BVerwG-Urteils in näherer Zeit nicht erwartet.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch der Stadt Sulzbach ebenfalls ablehnend beschieden wird (darauf hat das Oberbergamt in seinem Schreiben vom 13.08.2024 auch bereits hingewiesen). Dagegen erhobene Klagen werden von den Gerichten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls ablehnend geurteilt.
Folge davon wäre zudem, dass die Stadt Sulzbach im Falle des Unterliegens auch die Kosten des Verfahrens, sowie einer ggfls. anschließenden Klage zu tragen hätte. Diese umfassen die Kosten für das Widerspruchsverfahren, die Gerichtskosten für die Verfahren vor dem OVG und ggfls. BVerwG, die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts (zumindest für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) und der Aufwendungen der beklagten Behörde.
Im Fall der Rücknahme des Widerspruchs hätte die Stadt Sulzbach/Saar zwar ebenfalls die bislang angefallenen Kosten der Widerspruchsbehörde für das Widerspruchsverfahren zu tragen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG); diese fallen jedoch weitaus geringer aus, als bei erfolglos durchgeführten Widerspruchs- und Klageverfahren bis ggfls. zum BVerwG.
Es bestehen daher insgesamt geringe Erfolgsaussichten bei Weiterführung des Widerspruchsverfahrens bzw. ggfls. bei Klageverfahren im Vergleich zu einem hohen Kostenrisiko.
Im Hinblick auf die derzeit herrschende Rechtsprechung der Saarländischen Gerichte, sowie des (ganz aktuellen) Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass Widersprüche und Klagen abgewiesen werden.
Aus rechtlicher Sicht (und im Hinblick auf das hohe Kostenrisiko) wird daher empfohlen, den Widerspruch bis zum 15. Oktober 2024 gegenüber dem Oberbergamt des Saarlandes zurückzunehmen.
Da es sich um eine bedeutende Rechtsstreitigkeit mit finanziellen Risiken handeln könnte, wird der Stadtrat um Entscheidung gebeten.
Finanz. Auswirkung
Im Fall der Rücknahme des Widerspruchs hätte die Stadt Sulzbach/Saar zwar ebenfalls die bislang angefallenen Kosten der Widerspruchsbehörde für das Widerspruchsverfahren zu tragen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG); diese fallen jedoch weitaus geringer aus, als bei erfolglos durchgeführten Widerspruchs- und Klageverfahren bis ggfls. zum Bundesverwaltungsgericht.
