Beschlussvorlage - 2024/828
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntmachung in der Stadt Sulzbach/Saar
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und allgemeine Angelegenheiten
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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04.12.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (BekVO) können öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden wie folgt ergehen:
- im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde,
- in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder
- durch Veröffentlichung im Internet.
Im Hinblick auf die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und aus Gründen der Vereinheitlichung bzw. Vereinfachung sollten künftig die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Sulzbach/Saar ausschließlich durch die Veröffentlichung im Internet gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 BekVO publiziert werden.
Die Bekanntmachungssatzung erhält die in der Anlage beigefügte Form.
Damit werden zukünftig alle amtlichen Bekanntmachungen ausschließlich im Internet veröffentlicht, soweit keine sondergesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 5a Absatz 1 Satz 1 BekVO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch die Veröffentlichung im Internet in Form eines digitalen Dokumentes.
Die Anforderungen an das digitale Dokument sind in § 5a Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 5 Absatz 1 BekVO festgelegt. Das entworfene Muster dieses digitalen Dokumentes für die Stadt Sulzbach/Saar ist als Anlage der Vorlage beigefügt.
Des Weiteren wird den Anforderungen gemäß § 5a Absatz 2 BekVO entsprochen, indem die Benachrichtigung auf eine neue Publikation in geeigneter Form sichergestellt wird.
Die neue Bekanntmachungssatzung der Stadt Sulzbach/Saar tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Andere Veröffentlichungen sind dann noch möglich, allerdings entfalten diese ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr die rechtlichen Wirkungen der BekVO.
