Beschlussvorlage - 2021/589

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend des jeweiligen Beschlussvorschlags beschieden.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 99 „Saarbrücker Straße“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen.

 

Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf

die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 des § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Vorschriften über die Genehmigung über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf 

die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

 

In der Bekanntmachung ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der 

Bebauungsplan Nr. 99 „Saarbrücker Straße“ eingesehen werden kann. Mit der 

Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

 

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Sulzbach hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, neugefasst durch Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I, S. 1728), die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Saarbrücker Straße“ gemäß § 13a BauGB ohne Umweltbericht und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die Öffentliche Auslegung wurde ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 BauGB) und fand in der Zeit vom 31.05.2021 bis 02.07.2021 statt.

 

Die Behörden, Stellen und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.05.2021 an der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt und über die Auslegung benachrichtigt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der Grundzüge der Planung geführt hätten.

 

Das vorliegende Abwägungsmaterial ergibt sich aus den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

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